Rechtsprechung
BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Außerordentliche Beschwerde - Erledigung der Hauptsache - Übereinstimmende Erledigungserklärung - Isolierte Kostenentscheidung - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Schwerwiegender Verfahrensverstoss
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 128 Abs. 4
Kostenentscheidung; Beschwerde und außerordentliche Beschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.09.1998 - VII B 155/98
Isolierte Kostenentscheidung; ruhendes Verfahren; Beschwerde
Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02
Das gilt auch für eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach der Erledigung der Hauptsache (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1998 VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 12). - BFH, 28.10.1998 - II B 51/98
"Außerordentliche Beschwerde"
Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02
Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt (z.B. weil eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist) oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.). - BFH, 22.12.1994 - V B 16/94
Zulässigkeit einer beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit
Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02
Dass die Kostenentscheidung --wie die Kläger geltend machen-- inhaltlich unzutreffend ist, begründet nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m.w.N.).
- BFH, 14.10.2002 - V B 170/01
Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA
Das gilt auch für eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2002 IX B 73/02, BFH/NV 2002, 1341, m.w.N.).Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (z.B. weil eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist) oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1341, m.w.N.).
Dass die Kostenentscheidung --wie die Kläger geltend machen-- inhaltlich unzutreffend ist, begründet nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1341).
- FG Sachsen-Anhalt, 17.06.2003 - 3 V 74/02
Unterliegensgebühr bei einer unzulässigen Gegenvorstellung
Letzteres ist beispielweise der Fall, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX B 73/02, BFH/NV 2002, 1341 ).